Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

90/17/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/21 89/17/0236 3

(hier Tatzeitpunkte 5.5.1989 und 11.5.1989)

Stammrechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Sankt Pölten über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt Sankt Pölten wurde nicht während voller zwei Wochen durch Anschlag kundgemacht. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht für die im Beschwerdefall relevanten Tatzeitpunkte (25.4.1988 bis 3.6.1988).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/17/0099