Verwaltungsgerichtshof
22.02.1991
90/17/0098
GRS wie VwGH E 1990/12/21 89/17/0236 3
(hier Tatzeitpunkte 5.5.1989 und 11.5.1989)
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Sankt Pölten über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt Sankt Pölten wurde nicht während voller zwei Wochen durch Anschlag kundgemacht. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht für die im Beschwerdefall relevanten Tatzeitpunkte (25.4.1988 bis 3.6.1988).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/17/0099