Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

90/17/0004

Rechtssatz

Der Begriff des "Abstellens" umfaßt sowohl das Halten auch als das Parken.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 190;