Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
90/17/0004
Aus Paragraph eins, Absatz 2, Wr ParkometerG erhellt, daß angefangene Viertelstunden nur bei der Entwertung des Parkscheines unberücksichtigt bleiben können. Diese Bestimmung kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet werden müssen, überhaupt nicht entwertet wurde (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 190;