Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Geschäftszahl

90/17/0004

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz 2, Wr ParkometerG erhellt, daß angefangene Viertelstunden nur bei der Entwertung des Parkscheines unberücksichtigt bleiben können. Diese Bestimmung kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet werden müssen, überhaupt nicht entwertet wurde (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 190;