Verwaltungsgerichtshof
23.05.1990
90/17/0004
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 3, Wr LAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Die Abgabenschuld und der ihr entsprechende Abgabenanspruch entstehen somit, wenn der in der Wirklichkeit vorliegende Sachverhalt die Merkmale des in der Norm enthaltenen Tatbestandes erfüllt. Knüpft der Tatbestand an Handlungen an, so erfolgt die Verwirklichung durch die Vornahme der Handlung (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 190;