Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1991

Geschäftszahl

90/16/0233

Rechtssatz

Selbst wenn Schmuckstücke vom Verpfänder im Reiseverkehr im zollrechtlichen Sinne gemäß Paragraph eins, Absatz 3, letzter Halbsatz PunzierungsG eingeführt (mitgeführt) werden und sie auch nicht - weiteres Erfordernis für die Befreiung von der Pflicht zur Punzierung, aber nicht für die Verzollung - zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, ist die Pfandleihanstalt verhalten, zu versuchen, die entsprechenden zollamtlichen Bestätigungen hierüber vom Verpfänder abzuverlangen und zu ihrer Entlastung vorzulegen. Sie darf sich nicht im Administrativverfahren mit dem Vorbringen einer beweislosen Vermutung begnügen (Hinweis E 12. Oktober 1989, 88/16/0123).