Verwaltungsgerichtshof
27.06.1991
90/16/0233
Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, PunzierungsGDV, der die Überschrift "Überwachung der Pfandleihanstalten und Versteigerungsanstalten" trägt, richtet sich normativ an die Punzierungsämter. Nach dieser Bestimmung sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleihanstalten oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Völlig losgelöst davon haben die dort genannten Anstalten beim Erwerb des Pfandrechtes die Eigentumsverhältnisse (Hinweis HS 9349/12; EvBl 1965, 123) sowie eine allenfalls bestehende zollrechtliche Verstrickung zu überprüfen.