Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1991

Geschäftszahl

90/16/0233

Rechtssatz

Für das subjektive Tatbestandsmerkmal des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG 1988, das "Unbekanntsein infolge grober Fahrlässigkeit", kommt es auf den Wissensstand der mit der Belehnung der streitverfangenen Schmuckstücke befaßt gewesenen Dienstnehmer des Abgabepflichtigen (Pfandleihanstalt) an. Deren Kenntnis oder durch grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten (Hinweis E 11.6.1987, 87/16/0024) begründete Unkenntnis über die Zollhängigkeit (Zollguteigenschaft) der Schmuckstücke muß sich der Abgabepflichtige zurechnen lassen. Für den Streitfall ist demnach entscheidend, ob die Repräsentanten des AbgPfl im Zeitpunkt der Übernahme der streitverfangenen Schmuckstücke wegen Fehlens einer inländischen Punze bei den Ohrgehängen einerseits bzw wegen des Anbringens einer Punze auf der eingelöteten Ringschiene beim Platinring andererseits ("Scheinpunzierung"), hätten erkennen müssen, daß es sich um aus dem Zollausland eingeführte zollhängige Waren handelte.