Verwaltungsgerichtshof
27.06.1991
90/16/0233
Bereits vor der erst durch die Zollgesetznovelle 1987, 1987/663, geschaffenen und mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Regelung des Paragraph 179, Absatz 2, ZollG 1955 genügte, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (323 Blg Nationalrat 17 Gesetzgebungsperiode ergibt, für die Inanspruchnahme einer juristischen Person als weiterer Zollschuldner nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG 1955 das Wissenmüssen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit Unbekanntsein der Zollhängigkeit bei den mit der Übernahme von zollhängigen Waren für die juristische Person befaßten Mitarbeitern, die im Rahmen der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehatten und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis und Weisungsbefugnis ausgestattet waren (sogenannte "Repräsentantentheorie" Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0015, VwSlg 6048 F/1985).