Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0232
Da aber die belangte Behörde die auf Paragraph 177, Absatz 3, Litera d, ZollG 1988 fußende Zollvorschreibung ohne Änderung durch den angefochtenen Bescheid bestätigte und dazu lediglich in der Begründung ausführte, daß im Beschwerdefall die bedingte Zollschuld für das streitverfangene Fahrzeug gemäß Paragraph 177, Absatz 3, Litera e, ZollG 1988 mit dessen Ausfolgung unbedingt geworden sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil der Zeitpunkt der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt bei der Abfertigung zum formlosen Vormerkverkehr (Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, ZollG 1988), rein zeitlich gesehen vor dem Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen liegt und in solchen Fällen daher die Zollabrechnung nach Paragraph 80, ZollG 1988 rechtens nur auf Paragraph 177, Absatz 3, Litera e, ZollG 1988 begründet werden kann.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 79;