Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0232

Rechtssatz

Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1988 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1988 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Anmeldung nach Paragraph 73, Absatz 3, ZollG 1988 anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1988) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte (Hinweis E 27.10.1988, 88/16/0068).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 79;