Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0232
Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZollG 1988 die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens (Paragraph 47, Absatz eins, ZollG 1988) frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus (Willenserklärung). Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abzugebende Anmeldung (Paragraph 52,, Paragraph 73, ZollG 1988) ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach Paragraph 119, Absatz eins, BAO richtet, dh, die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 79;