Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0232
Unter persönlichen Beziehungen iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1988 sind alle jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (Hinweis E 25.2.1970, 1001/69).
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 79;