Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2219/79 E 28. Februar 1980 VwSlg 5461 F/1980; RS 1

Stammrechtssatz

Der zollschuldbegründende Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld Kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (Hinweis E 23.5.1962, 2667, 2668/59, VwSlg 2655 F/1962).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB1991, 450;