Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0231
GRS wie 2219/79 E 28. Februar 1980 VwSlg 5461 F/1980; RS 1
Der zollschuldbegründende Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld Kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (Hinweis E 23.5.1962, 2667, 2668/59, VwSlg 2655 F/1962).
Besprechung in:
ÖStZB1991, 450;