Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0231

Rechtssatz

Die innere Beschau durch den Abfertigungsbeamten besteht in der Feststellung der Menge, der Art und Beschaffenheit der Waren nach den Maßstäben und Benennungen des Zolltarifs. Allein dieser Umstand schließt es nicht aus, daß unrichtige oder unvollständige Warenerklärungen abgegeben werden und unentdeckt bleiben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB1991, 450;