Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0231
Die innere Beschau durch den Abfertigungsbeamten besteht in der Feststellung der Menge, der Art und Beschaffenheit der Waren nach den Maßstäben und Benennungen des Zolltarifs. Allein dieser Umstand schließt es nicht aus, daß unrichtige oder unvollständige Warenerklärungen abgegeben werden und unentdeckt bleiben.
Besprechung in:
ÖStZB1991, 450;