Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0231
GRS wie 2219/79 E 28. Februar 1980 VwSlg 5461 F/1980; RS 5
Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem dadurch bewirkten Erfolg.
Besprechung in:
ÖStZB1991, 450;