Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0231
Unter den nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera f, ZollG 1955 zu erklärenden, nicht ohne weiters erkennbaren Merkmalen sind jene zollrechtlich relevanten Tatsachen zu verstehen, die sich an der Ware selbst feststellen lassen, also vor allem die Tarifierungsmerkmale, die besonderen Beschaffenheitsmerkmale in Hinsicht auf die anzuwendende Bestimmung des Zolltarifes. Diese Merkmale sind mit jener Genauigkeit zu erklären, die für die Tarifierung der Ware erforderlich ist. Die Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen ist immer von den Umständen des jeweiligen Verzollungsfalles abhängig. Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden (Hinweis E 28.2.1980, 2219, 2381/79 VwSlg 5461 F/1979).
Besprechung in:
ÖStZB1991, 450;