Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0220
Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 20, Absatz 3 und des Paragraph 20, Absatz 5, GrEStG 1955 nicht an eine Herabsetzung der Gegenleistung VOR Entstehung der Steuerschuld gedacht und daher eine Lücke gelassen, bei der es sich aber um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung handelt. Der VwGH ist daher der Auffassung, daß jedenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 diese aufgezeigte Lücke im Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 5, GrEstG 1955 durch die Erstreckung der für diesen bestimmten Einzeltatbestand getroffenen Regelung der für auf die Fälle, in denen die Herabsetzung der Gegenleistung vor Entstehung der Steuerschuld stattfand, im Wege der Gesetzesanalogie erfüllt wird. Das den Anspruch auf Nichtfeststellung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis ist mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gleichzusetzen.
Besprechung in AnwBl 9 aus 1992,, S 665-555