Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0220
Auch im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges schon als gegeben anzunehmen, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen (zB die durch die Aufgabe des begünstigten Zweckes ausgelöste Steuerschuld) auch erst später eintreten.
Besprechung in AnwBl 9 aus 1992,, S 665-666