Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Geschäftszahl

90/16/0220

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist nicht verpflichtet, über die Vereinbarung der Herabsetzung des Kaufpreises eine Abgabenerklärung zu erstatten. Eine solche Verpflichtung wäre ua schon deshalb auch nicht sinnvoll, weil Paragraph 20, GrEStG 1955 nur Fälle betrifft, in denen die bereits entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt bzw eine bereits erfolgte Festsetzung abgeändert wird (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).