Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0220
Der Abgabepflichtige ist nicht verpflichtet, über die Vereinbarung der Herabsetzung des Kaufpreises eine Abgabenerklärung zu erstatten. Eine solche Verpflichtung wäre ua schon deshalb auch nicht sinnvoll, weil Paragraph 20, GrEStG 1955 nur Fälle betrifft, in denen die bereits entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt bzw eine bereits erfolgte Festsetzung abgeändert wird (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).