Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Geschäftszahl

90/16/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 begründet keinen neuen Steuertatbestand, sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht nach Paragraph eins, GrEStG 1955 gegeben ist

(Hinweis E VfGH 29.11.1988, B 81/88).