Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0220
Die im Paragraph 4, GrEStG 1955 geregelten "besonderen" Ausnahmen stellen auf den Verwendungszweck des angeschafften Grundstücks ab und dienen vor allem bestimmten Förderungszwecken. Da die Steuerschuld zB für den Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten erst mit der Nichterfüllung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes entsteht, ist die Steuerfreiheit des betreffenden Erwerbsvorganges nur eine vorläufige. Wird das Grundstück, das zur Schaffung ua von Arbeiterwohnstätten steuerfrei erworben wurde, nicht innerhalb von acht Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet (Fertigstellung des Bauwerks) oder wird innerhalb dieses Zeitraumes der begünstigte Zweck aufgegeben, so erfolgt eine Nachversteuerung (Hinweis E 5.11.1981, 2814, 2909/80).