Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
90/16/0214
GRS wie 86/16/0016 E 14. Jänner 1988 RS 1
Gemäß Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0216
90/16/0215