Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Geschäftszahl

90/16/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0016 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/16/0216

90/16/0215