Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0211
Die vom Abgabenpflichtigen behauptete Üblichkeit der Vereinbarung von Fixpreisen ändert nichts an der Tatsache, daß sie im vorliegenden Fall im Sachzusammenhang gegen die Annahme spricht, der Abgabepflichtige hätte das wirtschaftliche oder finanzielle Risiko der Bauführung getragen
(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0094).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/16/0212