Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Geschäftszahl

90/16/0211

Rechtssatz

Die vom Abgabenpflichtigen behauptete Üblichkeit der Vereinbarung von Fixpreisen ändert nichts an der Tatsache, daß sie im vorliegenden Fall im Sachzusammenhang gegen die Annahme spricht, der Abgabepflichtige hätte das wirtschaftliche oder finanzielle Risiko der Bauführung getragen

(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0094).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/16/0212