Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0210
GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6
Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 443;