Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6

Stammrechtssatz

Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 443;