Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0210
GRS wie 89/16/0185 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6465 F/1989; RS 2
Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf Paragraph 11, FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 443;