Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0185 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6465 F/1989; RS 2

Stammrechtssatz

Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf Paragraph 11, FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 443;