Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0201 2

Stammrechtssatz

Durch die im Paragraph 83, Absatz 2, FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmungen soll dem Besch die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und es ihm ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Wie der VwGH in seinem E vom 25.1.1990, 89/16/0183, dargelegt hat, muß im Spruch der Einleitungsverfügung das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht BESTIMMT, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung

ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Besch vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 443;