Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0201 1

Stammrechtssatz

Da die Einleitungsverfügung einen Bescheid darstellt (Hinweis B VfGH 9.6.1988, B 92/88), gelten gem Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden. Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf

Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 443;