Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0210
GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0201 1
Da die Einleitungsverfügung einen Bescheid darstellt (Hinweis B VfGH 9.6.1988, B 92/88), gelten gem Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden. Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf
Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 443;