Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Geschäftszahl

90/16/0201

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Wärmefangraum - abgesehen von der Sonne - unbeheizt und unbeheizbar hätte sein sollen, spricht keineswegs gegen die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Wohnnutzfläche (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0208).