Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Geschäftszahl

90/16/0197

Rechtssatz

Für die zu den Organisationserfordernissen eines Kanzleibetriebes gehörende Endkontrolle oder Ausgangskontrolle zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen ist ein Fristenkalender unabdingbar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/16/0229