Verwaltungsgerichtshof
24.05.1991
90/16/0197
Für die zu den Organisationserfordernissen eines Kanzleibetriebes gehörende Endkontrolle oder Ausgangskontrolle zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen ist ein Fristenkalender unabdingbar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0229