Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Geschäftszahl

90/16/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/16/0229