Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Geschäftszahl

90/16/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0236 E 19. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom VwGH E vom 22.1.1987, 86/16/0194 für Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals, gelten auch für Wirtschaftstreuhänder.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/16/0229