Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
90/16/0185
Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.