Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0184
Die "sinngemäße" Anwendung gem Paragraph 24, Absatz 2, UStG 1972 bedeutet nämlich, daß die Rechtsvorschriften des ZollG auf die Einfuhrumsatzsteuer insoweit angewendet werden dürfen, als dies dem Sinn und Zweck des UStG 1972, nämlich seinen Vorschriften über die Einfuhrumsatzsteuer, entspricht. Da der Gesetzgeber den Kreis der Ausnahmen eng gefaßt und ausdrücklich festgelegt hat, kann davon ausgegangen werden, daß er die sinngemäße Geltung der Zollvorschriften zum Grundsatz erheben wollte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/16/0024 E 24. Mai 1991
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 104;