Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0184

Rechtssatz

Die Ermächtigung, nötigenfalls die das Steuerobjekt bildende Sache zur Befriedigung der auf ihr ruhenden Abgabenforderung heranzuziehen, ist eine für Objektsteuern nach ihrem speziellen Charakter geradezu typische Einrichtung (Hinweis E 22.1.1978, 86/16/0214).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/16/0024 E 24. Mai 1991

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 104;