Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0184
Die Ermächtigung, nötigenfalls die das Steuerobjekt bildende Sache zur Befriedigung der auf ihr ruhenden Abgabenforderung heranzuziehen, ist eine für Objektsteuern nach ihrem speziellen Charakter geradezu typische Einrichtung (Hinweis E 22.1.1978, 86/16/0214).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/16/0024 E 24. Mai 1991
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 104;