Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/16/0180

Rechtssatz

Bei einem Ankauf von zum Teil beschädigten Teppichen, die im Inland nicht hergestellt werden und einen außergewöhnlichen Wert repräsentieren, liegt das Abverlangen von Rechnungen geradezu auf der Hand. In einem derartigen Fall darf man sich mit Vorlage von "Kommissionscheinen" nicht begnügen.