Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/16/0179
Da es sich bei der Beschlagnahme zur Verfallssicherung um eine vorläufige Maßnahme handelt, die sicherstellen soll, daß der verfallsbedrohte Gegenstand im Falle eines Verfallsausspruches (durch die endgültige Sachentscheidung) für die Finanzstrafbehörde greifbar bleibt, ist eine Entschiedung über die Beschlagnahme vor der endgültigen Sachentscheidung keinesfalls rechtswidrig. Die Entscheidung über die Beschlagnahme während des noch laufenden Finanzverfahrens entspricht daher der Rechtlage.