Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0164

Rechtssatz

Von einem Abgpfl, der gegen im Schätzungswege getroffene Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen erhebt, muß erwartet werden, daß er die Richtigkeit der Feststellungen nicht nur summarisch bestreitet.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 403;