Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0164
Von einem Abgpfl, der gegen im Schätzungswege getroffene Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen erhebt, muß erwartet werden, daß er die Richtigkeit der Feststellungen nicht nur summarisch bestreitet.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 403;