Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0164
Das österreichische Abgabenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß das Verbotensein eines Tuns dem Entstehen einer Abgabenschuld nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz hat im Paragraph 3, Absatz 3, ZollG 1988, wonach die Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Ware ihre gesetzliche vorgeschriebene Eingangsabgabenpflichtigkeit nicht berührt, seinen Niederschlag gefunden. (Hinweis E 24.10.1979, 426/79, VwSlg 5418 F/1979)
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 403;