Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0089 E 20. September 1984 VwSlg 5917 F/1984; RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß das vom Hehler im Zollgebiet erworbene Heroin und Haschisch in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt werden und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels sind, kann denkrichtig abgeleitet werden, daß diese Suchtgifte nur im Weg des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein konnten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 403;