Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0164
GRS wie 84/16/0089 E 20. September 1984 VwSlg 5917 F/1984; RS 1
Aus der Tatsache, daß das vom Hehler im Zollgebiet erworbene Heroin und Haschisch in Österreich jedenfalls nicht in größeren Mengen erzeugt werden und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels sind, kann denkrichtig abgeleitet werden, daß diese Suchtgifte nur im Weg des Schmuggels in das Zollgebiet gelangt sein konnten.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 403;