Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2747/55 E 20. Dezember 1956 VwSlg 4247 A/1956 RS 2

Stammrechtssatz

Eine aktenwidrige Feststellung liegt keinesfalls schon dann vor, wenn die Behörde einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei in Widerspruch steht.