Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
90/16/0156
GRS wie 2747/55 E 20. Dezember 1956 VwSlg 4247 A/1956 RS 2
Eine aktenwidrige Feststellung liegt keinesfalls schon dann vor, wenn die Behörde einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei in Widerspruch steht.