Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0227 7

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn sie aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse zog.