Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2

Stammrechtssatz

Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).