Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Rechtssatz

Welche Konsequenzen die jeweiligen Verfahrensordnungen an die Weigerung des Bankkunden der Offenbarung des Bankgeheimnisses ausdrücklich und schriftlich zuzustimmen bzw an die Verweigerung der Entbindung der Organe von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank vom Bankgeheimnis, welches sie aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz KWG als Amtsgeheimnis zu wahren haben, knüpfen, wird von Paragraph 23, KWG nicht geregelt.