Die förmliche Entbindung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Abs 1 BAO ist nicht vorgesehen.Die förmliche Entbindung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, BAO ist nicht vorgesehen.