Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Rechtssatz

Die förmliche Entbindung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, BAO ist nicht vorgesehen.