Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Rechtssatz

Ein zum Schein geschlossens Geschäft wirkt auch zwischen den Parteien nicht, weil es ja nicht gewollt ist. Das verdeckte Geschäft dagegen ist grundsätzlich gültig (Hinweis OGH E 19.6.1986, AZ 7 Ob 617/86, NZ 5 aus 1987,, S 131).