Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

90/16/0156

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - abgesehen von dem Fall einer Antragstellung auf Grund des Artikel 140, Absatz eins, erster Satz B-VG - lediglich im Rahmen verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlicher Regelungen oder durch Verordnung erzeugter Bestimmungen Bedacht nehmen.