Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
90/16/0156
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - abgesehen von dem Fall einer Antragstellung auf Grund des Artikel 140, Absatz eins, erster Satz B-VG - lediglich im Rahmen verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlicher Regelungen oder durch Verordnung erzeugter Bestimmungen Bedacht nehmen.