Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/16/0153
GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.