Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Geschäftszahl

90/16/0150

Rechtssatz

Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als auch Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine Gleichbehandlung auch im Bereich des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955.