Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Geschäftszahl

90/16/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0027 E 21. Februar 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0163).