Verwaltungsgerichtshof
31.10.1991
90/16/0150
GRS wie 84/16/0027 E 21. Februar 1985 RS 5
Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0163).