Verwaltungsgerichtshof
31.10.1991
90/16/0150
Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, GrEStG 1955 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die betreffende Frist erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beginne, mit dem gegenüber dem Verkäufer eines Grundstückes die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.