Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Geschäftszahl

90/16/0150

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, GrEStG 1955 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die betreffende Frist erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beginne, mit dem gegenüber dem Verkäufer eines Grundstückes die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.